Hier hilft ein Blick über den Tellerrand in die Pflege- und Betreuungsrichtlinie:
"Bekleidungen einschließlich Unterdecken und Dämmstoffe müssen in notwendigen Fluren und offenen Gängen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Dies gilt nicht für Wandbekleidungen, die in der Summe max. 40 cm breit (Rammschutz) unterhalb von Handläufen sein dürfen. Handläufe in notwendigen Fluren aus Holz sind zulässig."
Einen Rammschutz von 1,10 m Höhe halte ich auf für baurechtlich nicht abgedeckt. Hier handelt es sich mindestens um eine Erleichterung.
Ob ein Löschangriff nicht möglich ist, wage ich allerdings anzuzweifeln.