Hallo liebe Brandschützer und Brandschützerinnen,
in der Tabelle 2: Zulässige Größe der Brandabschnittsflächen in m² ist in Spalte erdgeschossig, Zeile K1 stehen in der MIndBauRL seit geraumer Zeit (ich denke seit der Fassung ab 2014) die 1.800 m2.
in RLP stehen dort immer noch die 2.200 m2 !
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau
(Industriebau-Richtlinie – IndBauRL)
Fassung Januar 2020
Rheinland-Pfalz
(entspricht inhaltlich der
Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau1
(Muster-Industriebau-Richtlinie – MIndBauRL)
Stand Mai 2019)
obwohl auf die MusterRL von 2019 Bezug genommen wird?!
Ist das so, oder habe ich irgendwie falsche Fassungen genommen???
brandscihere Grüße