Hallo 3franken,
ich probiers mal aus der Ferne und hoffe, dass ich mir den Gebäudegrundriss richtig vorstelle.
Also dort, wo die Flurwand gleichzeitig Außenwand ist (Lichthöfe), gelten die Anforderungen von Außenwände.
Und dort, wo die Flurwand gleichzeitig die Wand einer Nutzungseinheit ist, gelten die Anforderungen an Flurwände.
Die Eckausbildung (Winkel </= 120°) im 5 m Bereich keine ich tatsächlich auch nur bei Brandwänden.
Verkehrt ist aber die Überlegung erst einmal nicht, die Außenwände des notwendigen Flurs im Bereich der Lichthöfe besser zu schützen. Liegt hier eine Sonderbautatbestand vor? Falls ja (z.B. bei Räumen mit einer Nutzung durch mehr als 100 Personen), könnte man ggf. im Zuge einer schutzzielorientierten Betrachtung zu diesem Ergebnis kommen.
Frage:
Sind die direkten Ausgänge in die Lichthöfe aus dem notwendigen Flur ins Freie 1., 2. oder 1.+2. Rettungswege?
MkG, R.Witzl