Hallo zusammen!
Irgendwie stehe ich bei der Bewertung eines Gebäudes auf dem Schlauch.
Bundesland NRW
Es soll ein Zirkuszelt für 200-300 Personen für eine Dauer von knapp 8 Wochen aufgestellt werden. Für das Zelt gibt es eine Ausführungsgenehmigung, also fliegender Bau.
Nun soll das Zelt auf einer Grundstücksgrenze errichtet werden und weist auch nur einen Abstand von 3 m zu einem bestehenden Gebäude auf.
Gemäß Par. 32 BauO NRW 2018 hätte das Zelt eine "weiche" Bedachung und würde einen Abstand von mehr als 12 m bzw. 15 m zum Nachbargebäude benötigen.
Da das Zelt mittig auf einer Grundstücksgrenze stehen soll; wie ist hier der formale Weg? Bei einem klassischen Gebäude würde man hier über eine Baulast sprechen müssen. Wie ist das beim Zelt? Ein Bauantrag muss ja nicht gestellt werden, da es eine Ausführungsgenehmigung gibt.
Ich sehe zwar überall Zelte, die keine Abstände von 12 m oder 15 m zu anderen Gebäuden haben, als untergeordnetes Gebäude nach Par. 51 BauO NRW 2018 kann ich es aber ja auch nicht einstufen.
Wie seht ihr die beiden Sachverhalte? Bin ich hier irgendwie auf dem Holzweg? Die Bauaufsicht macht es sich einfach und sagt, dass er ein Brandschutzkonzept benötigt und der SV dann sicher alles berücksichtigt....
Danke euch!