Die IS-ARGEBAU hat zu diesem Thema in Ihrem "Fragen-Antworten-Katalog" folgendes geschrieben:
"Gelten die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit nach §§ 27 und 31 MBO auch dann nicht, wenn nachträglich mehrere übereinander gestapelte Balkone als konstruktiv eigenständige Einheit (vergleichbar einer Regalkonstruktion) an der Außenwand angebracht werden?
Sie gelten nicht, wenn es sich um Balkone handelt. Mit dem Begriff „Balkon“ ist bauordnungsrechtlich ein für sich genommen abgrenzbares Element/Bauteil gemeint, das „offen“ ist und sich vor der Außenwand befindet. Das kann grundsätzlich auch bei einer Balkonkonstruktion in Form mehrerer übereinander gestapelter „Regalböden“ der Fall sein.
Etwas anderes gilt, wenn die gesamte Balkonkonstruktion derart verkleidet bzw. eingehaust ist, dass sich die Balkone de facto nicht mehr vor, sondern hinter der Außenwand befinden. In diesem Fall gleichen sie nicht mehr einem „vor die Wand gestellten Regal“, sondern einem „Erker“; der Boden des einzelnen Balkons stellt dann praktisch eine „Verlängerung der Geschossdecke“ bis zur Außenwand dar mit der Folge, dass er auch von der Anforderung an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Geschossdecke und deren Anschluss an die Außenwand erfasst wird. Die Erleichterungen des § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und analog des § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 MBO gelten für diesen Fall nicht."
MkG, R.Witzl