Hallo Jonas,
wenn man das dem Wortlaut nach auslegt, dann würde man unter "aneinandergebaut" wohl "ohne nennenswerten Abstand" verstehen. Bei 75 cm oder auch 15 cm würde ich die Gebäude als nicht aneinandergebaut ansehen.
Das mag im Ergebnis aus technischer Sicht bzw. bei Berücksichtigung der 2,5 m/ 5,0 m-Regel unbefriedigend sein, aber man kann dem Gesetzestext ja nicht einfach etwas andichten.
Rein "historisch": Der Absatz 6 wurde zur Novellierung der BayBO in 2008 neu aufgenommen. Bei näherem Hinsehen vielleicht etwas verunglückt, da genau Deine "Bauchschmerzen" (2,5/5,0) -im Gegensatz zu den Dachaufbauten und -öffnungen in Absatz (5)- nicht berücksichtigt sind. Aber vielleicht wurde das auch bewusst so formuliert?
Die Gesetzesbegründung führte damals aus:
"Abs. 6 greift neu den (öfter vorkommenden) Sonderfall der an der Traufseite aneinander gebauten Gebäude auf. Für die Ausbildung der Dächer im Bereich der Brandwand werden bisher teilweise die Regelungen des Abs. 3 Satz 1 a. F. (Anforderungen an tragende und aussteifende Teile, wenn sonst Belange des Brandschutzes berührt würden), des Art. 31 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 a. F. oder (fälschlicherweise) des Art. 33 Abs. 4 Satz 2 a. F. und des Art. 48 Abs. 2 a. F. angewandt, was zu widersprüchlichen Ergebnissen führt. Abs. 6 stellt die Anforderungen nun klar. Auf Art. 31 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 a. F. kann daher verzichtet werden; Art. 48 Abs. 2 bis 4 a. F. entfallen; Art. 33 Abs. 3 Satz 1 a. F. entfällt ebenfalls (s. oben)."
Das hilft wohl nur bedingt weiter...
Gruß
Werner Müller