Baurechtliche Schutzziele/allgemeine Anforderungen
Aufzüge verbinden in der Regel mehrere Geschosse miteinander, um den Transport von Gebäudenutzern oder Lasten über die Geschosse zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Entsprechende baurechtliche Anforderungen ergeben sich aus Art. 37 BayBO „Aufzüge“ und Art. 48 BayBO „Barrierefreies Bauen“. Diese Anforderungen werden in unterschiedlichen technischen Regeln konkretisiert (z. B. DIN 18040)
Das wesentliche brandschutztechnische Schutzziel von in Gebäuden liegenden Aufzügen ist die Brandausbreitung in andere Geschosse, über die sich ergebenen Deckendurchdringungen, ausreichend lange zu verhindern.
Zur Sicherung der Abschottungsfunktion der betreffenden Bauteile (in der Regel Decken) sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
• Einhausung des Aufzugsschachtes durch eine Schachtwand in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes und
• Fahrschachtwände (einschließlich Verkleidungen) aus nichtbrennbaren Baustoffen bzw. mit einer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke und
• Einbau von geeigneten Fahrschachtüren (genormten z. B. nach DIN 18090 bis 18092 oder mit geeignetem Verwendbarkeitsnachweis) und
• wirksamer Rauch und Wärmeabzug an oberster Stelle des Fahrschachtes (2,5 % der Schachtgrundfläche, min. 0,1 m²) und
• Fahrkorb aus überwiegend nichtbrennbaren Baustoffen und
• keine anderen Brandlasten im Fahrschacht außer solche, welche für den Betrieb des Aufzuges erforderlich sind (Aufzugsmaschinenraum gehört brandschutztechnisch zum Aufzugsschacht) und
• feuerbeständige Abtrennung des Aufzugsmaschinenraumes von anderen Bereichen (Türen feuerhemmend, dicht und selbstschließend). Die Trennung des Aufzugsschachtes vom Aufzugsmaschinenraum ist in den meisten Fällen nicht zwingend.
Wenn die Rauchabzugsöffnungen des Aufzugsschachtes aus Gründen der Energieeinsparung verschlossen werden sollen, müssen diese Abschlüsse eine bauaufsichtliche Zulassung vorweisen (siehe Punkt 37.3.2 der Vollzugshinweise der OBB zur BayBO 2013). Diese Abschlüsse müssen im Brandfall selbststätig öffnen und von min. einer geeigneten Stelle aus bedient werden können.
Entfall von Aufzugsschächten
Vorgenannte Anforderungen in Bezug auf Aufzugsschächte und deren Entrauchung entfallen beispielsweise wenn die Aufzüge in allen Geschossen im Treppenraum liegen, da die Deckenöffnungen durch die Treppenraumwände geschlossen werden und der Treppenraum entsprechende Anforderungen zur Rauchableitung hat. Auch bei Außenaufzügen ergeben sich keine Öffnungen den Decken, weshalb meist keine brandschutztechnischen Anforderungen an Außenaufzüge bestehen.
In älteren Bauordnungen werden geringere Anforderungen an Aufzüge gestellt, wenn diese nicht mehr als drei Geschosse miteinander verbinden. Diese zwar nicht mehr geltende Erleichterung kann aber im Einzelfall vertretbar sein. Das gilt vor allem für bestehende Aufzüge, soweit Bestandsschutz zum Ansatz kommen kann.
„Für Aufzüge,…die nicht mehr als 3 unmittelbar übereinanderliegende Geschosse verbinden,…sind Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zuzulassen, wenn wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.“ (Auszug Art. 39 BayBO Stand August 1997).
Brandfallsteuerungen
Ein weiteres Schutzziel im Zusammenhang mit Aufzügen besteht darin, dass im Brandfall keine Personen in den Aufzügen eingeschlossen werden. Deshalb ist grundsätzlich vor jeder Fahrschachttür der Hinweis „Benutzung im Brandfall nicht gestattet“ anzubringen.
Für Aufzüge bestimmter Sonderbauten ist eine entsprechende Steuerung erforderlich (z. B. nach BStättV wenn mehr als 60 Gastbetten vorhanden sind). Mit diesen Brandfallsteuerungen für Aufzüge wird sichergestellt, dass
• die Benutzer von Aufzügen im Falle eines Brandes nicht im Aufzug gefangen sind
• die Aufzüge nicht in das Brandgeschoss, sondern in ein anderes mit weiterführendem Rettungsweg fahren
• die Einsatzkräfte erkennen, dass sich keine eingeschossenen Personen im Aufzug befinden
Entsprechende Anforderungen an die Steuerung von Aufzügen im Brandfall ergeben sich aus der DIN EN 81 Teil 73, sowie der Richtlinie VDI 6017.
Festzuhalten ist, dass Brandfallsteuerungen nur für Personenaufzüge in bestimmten Sonderbauten erforderlich sind, wenn diese mehrere Geschosse überbrücken (neben Beherbergungsstätten, auch Krankenhäuser, Pflegeheime, Versammlungsstätten und Hochhäuser).
Wenn Aufzüge Geschossdecken überbrücken (also nicht im Treppenraum liegen) hat die Brandfallsteuerung die Aufgabe zu verhindern, dass die Aufzugsnutzer nicht in ein Geschoss fahren, in dem es brennt. Das ist wichtig, da die Aufzugstüren in einem Brandgeschoss nicht mehr schließen (Lichtschranke) und die Nutzer nicht weiterfahren können um sich in Sicherheit zu bringen. In diesem Zusammenhang gab es mehrere Rauchtote beim Flughafenbrand in Düsseldorf (Grund für die Forderung nach Brandfallsteuerungen für Aufzüge).
Es gibt nach VDI 6017 unterschiedliche Arten von Brandfallsteuerungen. Zu nennen sind die statischen, die erweiterten statischen und die dynamischen Brandfallsteuerungen.
• Bei der statischen Brandfallsteuerung gibt es eine festgelegte Bestimmungs- bzw. Brandfallhaltestelle, welche in der Regel im EG liegt.
• Die erweiterte statische Brandfallsteuerung hat zusätzlich eine Ausweichhaltestelle, z. B. im OG oder in einem anderen Geschoss, von dem aus das Freie am besten erreicht werden kann, wenn es im Erdgeschoss brennt.
• Die dynamische Brandfallsteuerung hat je nach Einzelfall mehrere Ausweichhaltestellen, welche das mögliche Brandgeschehen und die vorhandene Rettungswegführung berücksichtigt.
Bei der Festlegung der Art und des Umfangs der Brandfallsteuerung (die m.E. im Brandschutzkonzept zu erfolgen hat) sind die konkreten Randbedingungen zu berücksichtigen. Der technische Aufwand und somit die Kosten steigen u.a. auch mit der Anzahl der Ausweichhaltestellen.
Technisch gesehen gibt es bei allen Arten der Brandfallsteuerung zwangsweise immer die Möglichkeit, dass der Aufzug durch das Brandgeschoss fährt. Bei einer dynamischen Brandfallsteuerung hängt dies vom Umfang der Ausweichhaltestellen ab. Deshalb gibt es für bestimmte Nutzungen die Vorgabe im Brandfall den Aufzug so zu steuern, dass dieser bei Branderkennung (BMA oder Rauchmelder im Bereich des Aufzugsschachtes) nicht in ein Brandgeschoss fährt, schon gar nicht mit Insassen.
Die Forderung Brandfallsteuerungen für Aufzüge vorzusehen gilt nicht für Aufzüge, welche in allen Geschossen im Treppenraum liegen (keine Überbrückung von Geschossdecken) und auch nicht für reine Lastenaufzüge (Keine Personen, welche in ein Brandgeschoss fahren bzw. zu Schaden kommen können).
Die baurechtliche Forderung Brandfallsteuerungen vorzusehen, sind in einigen Sonderbauverordnungen enthalten (VStättV, BStättV, HHRL und wenn im zutreffenden Bundesland eingeführt, die jeweiligen Krankenhausbauverordnungen). Zusätzlich können sich entsprechende Anforderungen aus BS- Nachweisen oder BS- Konzepten für ungeregelte Sonderbauten ergeben, aber nur wenn eine entsprechende Gefährdung zu berücksichtigen ist.
Beispiele für die unterschiedlichen Arten von Brandfallsteuerungen:
• Statische Brandfallsteuerung mit Bestimmungshaltestelle EG
Aufzug steht im 6.OG, Brandmeldung im 2.OG, dann fährt der Aufzug in der Regel ohne Nutzer durch das Brandgeschoss ins EG und geht dort mit offenen Türen außer Betrieb. Wenn sich Nutzer zu diesem Zeitpunkt im Aufzug befinden, müssen sich diese über die ggf. verrauchten Fluchtwege in Sicherheit bringen (soweit das EG mit betroffen).
• erweiterte statische Brandfallstelle mit Bestimmungshaltestelle im EG und Ausweichhaltestelle im 1. OG
Aufzug steht im 6. OG- Brand im EG, dann fährt der Aufzug in der Regel ohne Nutzer ins 1.OG und geht dort mit offenen Türen außer Betrieb. Als weiteren Fluchtweg zum EG und zum Ausgang ins Freie wird von den ggf. mitfahrenden Aufzugsinsassen der Treppenraum oder ein anderer Fluchtweg genutzt.
Diese beiden Brandfallsteuerungsarten erfüllen nicht für alle möglichen Fälle die baurechtlich zu erreichenden Schutzziele von den in Sonderbauverordnungen geforderten Brandfallsteuerungen.
• Dynamische Brandfallsteuerung
Aufzug steht im 6. OG- egal in welchem Geschoss es brennt, der Aufzug fährt in der Regel ohne Nutzer immer in ein vom Brand nicht betroffenes Geschoss, welches dem EG am nächsten liegt und geht dort mit offenen Türen außer Betrieb. Die ggf. mitfahrenden Aufzugsinsassen retten sich über den Treppenraum oder andere Rettungswege ins Freie.
Nach ca. 20 Sekunden schließen die Türen wieder (soweit wegen den Lichtschranken möglich) wegen dem eigentlichen Schutzziel von Aufzugsschächten. Das ist die Verhinderung der Rauch- bzw. Brandausbreitung in andere Geschosse über Öffnungen im Aufzugsschacht.
Wenn baurechtlich erforderlich, kommt in der Regel nur die dynamische Brandfallsteuerung in Betracht.
Lage der Aufzüge im Treppenraum, warum keine Brandfallsteuerung
Ziel der Brandfallsteuerung ist, dass Aufzugnutzer nicht in ein vom Brand betroffenes Geschoss fahren. Deshalb gibt es für bestimmte Nutzungen die Vorgabe im Brandfall den Aufzug so zu steuern, dass dieser bei Branderkennung (BMA oder Rauchmelder im Bereich des Aufzugsschachtes) nicht in ein Brandgeschoss fährt, schon gar nicht mit Insassen. Das gilt nicht für Aufzüge, welche in allen Geschossen im Treppenraum liegen.
Im Bundesland Hamburg hat sich die oberste Baubehörde für einzelne Sonderbauverordnungen eindeutig geäußert. Z. B. Hamburger Bauprüfdienst (BPD) 2/2008 (BPD Besondere Wohnformen).
"Besondere Wohnformen für behinderte und ältere Menschen, bauaufsichtliche Anforderungen“ regelt den Entfall von Brandfallsteuerung wie folgt:
„Aufzüge, die eigene Schächte im Sinne von § 37 HBauO haben müssen, sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.“
Also ist eine Brandfallsteuerung nach dieser Vorgabe im Bundesland Hamburg nur erforderlich, wenn die Aufzüge nicht im Treppenraum liegen, also eigene Schächte haben. Die anderen Bundesländer gehen davon aus, dass die BS- Planer mitdenken und von im Einzelfall unsinnigen Anforderungen absehen. Zusätzliche Regeln werden in diesen Bundesländern vermieden (Deregulierung).
In jedem Fall ergibt eine Brandfallsteuerung beim Aufzug im Treppenraum keinen Sinn, da ein Treppenraum keine Geschosstrennungen hat bzw. ist der gesamte Treppenraum im Brandfall entweder nicht oder in allen Geschossen mehr oder weniger verraucht. Das gilt vor allem bei begrenzter Geschosszahl. Das ist Physik und gilt in allen Bundesländern.
Wenn das Gebäude mehr als 5 Geschosse hat, sollte der Aufzug von entsprechenden Sonderbauten bei Branderkennung ohne Insassen ins Erdgeschoss fahren, so dass die Einsatzkräfte sofort erkennen ob noch Insassen eingeschlossen sind. Bei weniger Haltestellen ist es ausreichend, dass der Aufzug bei Branderkennung nicht zwischen den Haltestellen außer Betrieb geht, damit keine Aufzugsnutzer eingeschlossen werden. Auf das für alle Aufzüge obligatorische Schild „im Brandfall Aufzug nicht benutzen“, wird hingewiesen. Dieses ist vor jedem Einstig anzubringen.
Festzuhalten ist, dass in der Regel eine Brandfallsteuerung nur Sinn ergibt, wenn der Aufzug nicht im Treppenraum liegt (Treppenraum hat keine Geschosstrennungen, so dass eine Verrauchung erkannt wird).
Für reine Lastenaufzüge sind keine Brandfallsteuerungen erforderlich, da keine Personen in ein Brandgeschoss fahren können. Aufzüge, welche in geschossübergreifenden Räumen liegen, benötigen ebenfalls keine Brandfallsteuerung (selber Luftraum, Verrauchung wird erkannt). Das gilt z. B. in Verkaufsstätten mit mehrgeschossigen Ladenstraßen oder wenn die Geschosse über offene Treppen (z. B. Rolltreppen) miteinander verbunden sind. Auch für Aufzüge in Atrien entfallen aus gleichen Gründen Anforderungen an eine Brandfallsteuerung.
Norbert Bärschmann