Hallo WiRa,
WiRa können fest angebrachte Rettungsleitern von der Brandschutzdienstelle in NRW verworfen werden?
Was meinst Du mir "verwerfen"?
a) Im Bestand bemängeln
oder
b) als neue Baumaßnahme nicht akzeptieren?
Unterstellt man bei a) Bestandsschutz (also -vereinfacht- so wie genehmigt errichtet), dann könnte die Bauaufsichtsbehörde (nicht die BS-Dienststelle) nur auf der Grundlage von § 59 (1) BauO NRW einschreiten. Dies würde jedoch eine "konkrete Gefahr" erfordern; diese muss entsprechend ermittelt und begründet werden. Das bloße Abweichen von technischen Anforderungen (auch in Maß und Zahl) begründet noch keine "konkrete Gefahr".
Liegt Fall b) vor: Nun ja, wer neu baut, kann ja einfach die Norm (hier DIN 14094) einhalten; Deine abgegeben Maße sind weitgehend unauffällig; dann geht es wohl eher um eine grundsätzliche Ablehnung? Nun ja, eine Notleiter ist immer eine Abweichung von den Anforderungen der BauO (in dem Fall § 33 (2) S. 2 BauO NRW: Das ist ja keine "mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit". Insofern braucht Du da die Zustimmung Deiner Bauaufsicht...
Gruß
Werner Müller