Hallo Benutzer ohne Namen,
Wenn man die IndBauRl anwendet, müssen Hauptgänge (nicht -wege) immer dann vorgesehen werden, wenn sie räumlich erforderlich sind. Hä?
Zur Erläuterung:
Hauptgänge sind Rettungswegbestandteile (vergleichbar notwendigen Fluren, Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie). Sie sind räumlich quasi das Zwischenstück zwischen "jeder Stelle" eines Lager- oder Produktionsraumes und dem "nächsten" Rettungswegbestandteil (Ausgang, Flur, Treppenraum). Die Einführung des Begriffes "Hauptgang" in der IndBauRl war notwendig, weil man die Lauflänge bis zu einem halbwegs tauglichen Verkehrsweg auf 15 m begrenzen wollte (Ziffer 5.6.4). Insofern hat man dem Kind einen Namen gegeben und stellt an dieses auch bauliche bzw. betriebliche Anforderungen (z.B. Breite, geradlinige Führung, nix abstellen). Man kann sich das vielleicht so ein bisschen wie die kleine Schwester des notwendigen Flures vorstellen. Halt nur ohne Wände.
"Räumlich erforderlich" sind Hauptgänge immer dann, wenn von "jeder Stelle" nicht ein anderes Rettungswegbestandteil in einer Entfernung von 15 m erreicht werden kann. Beispiel: Eine Halle ist 20 m breit, unendlich lang und hat an den Längsseiten regelmäßig Ausgänge ins Freie, die in einer Lauflänge von 15 m erreicht werden können. Dann sind keine Hauptgänge erforderlich. Ist die Halle 50 m breit, dann sind wiederum Hauptgänge erforderlich, da die Längswände schon rechnerisch weiter als 15 m entfernt sind.
Insofern: Es gibt keine Flächengröße, ab der Hauptwege gefordert werden. Die müssen einfach da sein, wenn sie da sein müssen.
Gruß
Werner Müller