Das die Konstruktion an eine Wand anschließen darf, ist korrekt.
Ziffer 1.2.1 in der aBG schreibt:
Der Regelungsgegenstand ist mit dieser allgemeinen Bauartgenehmigung als Bauart zur
Errichtung von inneren Wand- und Deckenkonstruktionen in Fluren als Begrenzung von
Rettungswegen nachgewiesen.
Somit wäre es nämlich der "Tunnel" im Flur.
Ansonsten so wie es bereits Feuerpatsche geschrieben hat:
Feuerpatsche aBG Z-19.13-2032
Die an die Konstruktion allseitig angrenzenden Bauteile, d. h. die darüber und darunter befindlichen Rohdecken und die an die Konstruktion anschließenden Wände, müssen für Wand- und Deckenkonstruktionen der Feuerwiderstandsklasse F 30 mindestens feuerhemmend bzw. der Feuerwiderstandsklasse F 90 mindestens feuerbeständig angehören.
Das System muss immer oberseitig von der Decke her beplankt werden, somit kann es nicht an eine Decke anschließen, weil ich die Decke immer selbst herstellen muss. Daher die Anforderung an die darüber befindlichen Rohdecken, damit die nicht "drauffallen". So habe ich es bisher immer verstanden. In dem Fall wäre dann das Dach die Decke, um das gleiche Schutzniveau zu erreichen und müsste dann F30/F90 ausgeführt werden.