Hallo werte Forenteilnehmer,
aktuell beschäftigt mich die bauordnungsrechtliche Einstufung einer Attika.
Dabei stellt sich die Frage, ob diese als Dachaufbau im Sinne des § 32 MBO oder als über Dach geführter Teil der Außenwand zu bewerten ist.
Aus rein formaler Betrachtung könnte die Attika unter § 32 MBO fallen. Technisch ist sie jedoch Bestandteil der aufgehenden Wand, da die wasserführende Schicht über die Attika geführt wird.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche brandschutztechnischen Anforderungen an eine Attika im Bereich eines Brandwandversprungs zu stellen sind:
Reicht eine nichtbrennbare Ausführung aus oder ist die Attika als Bestandteil der Außenwand im Brandwandversprung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen?