Liebe Forumsteilnehmer*innen,
immer wieder stoße ich auf dieselbe Fragestellung im Zusammenhang mit meinen Bauvorhaben in Baden-Württemberg. Daher beziehe ich mich im Folgenden auf die LBO Baden-Württemberg, konkret auf § 28a „Notwendige Treppenräume“.
Dort wird beschrieben, wie ein notwendiger Treppenraum hinsichtlich der Bekleidungen auszuführen ist. Es heißt, dass Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen.
Unter Ziffer 2 wird jedoch ausgeführt, dass Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen zulässig sind, wenn sie treppenraumseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen erhalten, die eine Brandbeteiligung mindestens 30 Minuten lang verhindert.
Weiter heißt es, dass Bodenbeläge – ausgenommen Gleitschutzprofile – mindestens aus schwer entflammbaren Baustoffen bestehen müssen.
Hierzu ergeben sich für mich folgende Fragen:
Muss der Dämmstoff grundsätzlich nichtbrennbar sein?
Oder ist auch ein brennbarer Dämmstoff zulässig, wenn er treppenraumseitig mit einer nichtbrennbaren Bekleidung versehen wird, die eine Brandbeteiligung für mindestens 30 Minuten verhindert?
Wie ist der Fußbodenaufbau zu bewerten?
Wenn unter einem Estrich (z. B. Zement- oder Anhydritestrich, F30) eine Dämmung vorgesehen ist:
Darf diese aus normal entflammbaren Baustoffen bestehen?
Muss sie mindestens schwer entflammbar sein?
Oder ist auch hier eine normal entflammbare Dämmung zulässig, sofern sie durch eine nichtbrennbare Schicht mit mindestens 30 Minuten Feuerwiderstand abgedeckt wird?
Über fachliche Einschätzungen und eine rege Diskussion würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Alwin