So, ich wieder. Sehe ich teilweise anders.
Freistehend ist ein Gebäude dann, wenn es die notwendigen Abstandsflächen einhält. Das heißt, werden die Grenzabstände nicht eingehalten, ist das Gebäude auch nicht freistehend. Nach neuerer Auffassung des Bauministerium gilt eine Abstandsfläche aber auch dann als notwendig tief, wenn die Bauaufsicht einer Abweichung zugestimmt hat. Es kommt also hier darauf an, was genehmigt wurde oder im Zuge des Baugehmigungsverfahrens beantragt und genehmigt wird. Im Zweifelsfall ist das Gebäude Gebäudeklasse 2 statt 1.
Die Heizzentrale ist ein anders genutzter Raum, denn er dient ja nicht nur der eigenen Nutzungseinheit und ist darüber hinaus an einen Dritten vermietet. Damit muss dieser Raum nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 zu angrenzenden Nutzungseinheiten feuerhemmende Trennwände und folgerichtig auch feuehemmende Abschottungen haben. Etwas anderes träfe nur bei Wohngebäuden der GK 1 und 2 zu. Nach FeuV können auch höhere Anforderungen gestellt sein.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof