Vielleicht habe ich mich etwas unklar ausgedrückt, also nochmal zur Klarstellung:
Ich habe als Architekt den Bauantrag gestellt und das „einfache Brandschutzkonzept für Industriebauten“ erstellt gemäß Industriebaurichtlinie für Hallen kleiner 1.600 m²; in diesem Fall Öffnungen im oberen Drittel der Giebelwände von insgesamt 2% der Grundfläche und die entsprechenden Nachströmöffnungen.
Der Ausführende hat entsprechend große Öffnungen in der Fassade ausgespart, die durch handelsübliche Rollladen verschließbar sind.
Betätigung soll erfolgen über Handkurbel neben einer Tür ins Freie, Drahtseil, Seilscheibe auf der Achtkantwelle.
Die Behörde fordert nun „es ist zwingend durch eine qualifizierte brandschutzbeauftragte Person nachzuweisen, dass die für den Brandfall erforderliche primäre Funktion der Rauchabzugsöffnung – insbesondere die unverzügliche Ableitung von Rauch und Wärme – durch den eingebauten Rollladen weder beeinträchtigt noch verzögert wird und der Funktionserhalt jederzeit sichergestellt ist“.
Weiter wird für die manuelle Bedienstelle gefordert, „dass ein gesonderter Nachweis vorzulegen ist, aus dem eindeutig hervorgeht, dass diese Vorrichtung über eine bauaufsichtliche Zulassung verfügt und ihre Funktionstüchtigkeit im Brandfall uneingeschränkt gewährleistet ist“.
1.) zur qualifizierten brandschutzbeauftragten Person: erfülle ich als Architekt diese Forderung oder braucht der Bauherr nun einen Brandschutzsachverständigen?
Ich denke, dass ich qualifiziert genug bin, zu beurteilen, dass ein Rollladen geeignet ist eine Rauchabzugsöffnung in einer Wand freizugeben, genauso wie das eine Tür, ein Fenster, eine Jalousieklappe oder sonstige Verschlüsse ermöglichen. Man muss sie halt auf machen nach dem Brand.
Die Forderung nach „unverzüglicher Ableitung“ und „jederzeit sichergestelltem Funktionserhalt“ ist m. M. n. jedoch eine physikalische Unmöglichkeit.
2.) eine bauaufsichtliche Zulassung für Handkurbel und Seilscheibe gibt es nicht; ist halt handelsübliches Zubehör.
Und „uneingeschränkte“ Funktionsfähigkeit im Brandfall kannte ich bisher auch noch nicht.
Die Industriebaurichtline verlangt hier doch gar keinen Funktionserhalt, es ist ja keine RW-ANLAGE.
Sorry, ist viel Text geworden. Die Behörde verlangt hier m.M.n. Unmögliches, oder wie sehen das die Fachleute hier?
Danke im Voraus für weitere Antworten