Sofern man mal vom ersten Rettungsweg ausgeht:
In Bezug auf die Anforderungslagen des § 33 (1) BayBO:2007 kann festgestellt werden, dass die o.a. Außentreppe ohne notwendigen Treppenraum errichtet werden soll. Dies wäre bauordnungsrechtlich konform, wenn die Außentreppe im Brandfall nicht gefährdet ist. Grundsätzlich wäre dies zum Beispiel über einen ausreichenden Abstand der Treppe zu Gebäudeöffnungen nachweisfähig.
Die BayBO, MBO sowie alle weiteren Bauordnungen der Bundesländer enthalten jedoch kein entsprechendes Abstandsmaß, ab welchem Abstand eine Beflammung der Treppe unwahrscheinlich wäre.
Bundesweit kann man lediglich in den „Brandschutztechnischen Auslegungen (BTA) des Bauprüfdienstes des Freien und Hansestadt Hamburg“, welche vergleichbar als Runderlasse der obersten Bauaufsichtsbehörde fungieren, entnehmen, dass ein Abstandsmaß von 2,5 m für Außentreppen zur Fassade/ Gebäudeöffnungen für erforderlich gehalten wird. Alternativ kann, bei Abstandsunterschreitung, die Außentreppe auch vor einer geschlossenen Wandscheibe mit einer dem Gebäude entsprechenden Feuerwiderstandsklasse angeordnet werden.
(mal zum informativen Vergleich: In der Schweiz reicht für Außentreppen bereits ein Abstand von 1,20 m auf, um Außentreppen vor Gebäudeöffnungen wirksam vor einem Brandüberschlag aus Gebäudeöffnungen zu schützen).
Somit als Fazit: Es gibt kein bauordnungsrechtlich festes Abstandsmaß von notwendigen Außentreppen zu Fensteröffnungen (außer in Hamburg) im Zuge der ersten Rettungswegführung. Mindestens im Treppenlaufbereich sollten aber keine Gebäudeöffnungen vorhanden sein (oder diese sind brandschutztechnisch z.B. über F-Verglasungen zu schließen).