Die LBO Baden- Württemberg wurde im Sommer letzten Jahres aktualisiert.
Auszug aus § 2 (4) LBO
Nutzungseinheit im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebäude oder ein abgeschlossener Teil eines Gebäudes, dem eine bestimmte Nutzung zugeordnet ist.
Auszug aus der Begründung:
Der Begriff „Nutzungseinheit“ wird nunmehr gesetzlich definiert. Dieser Begriff findet sich wiederkehrend in Tatbeständen der LBO und unterliegt häufig einer rein situationsbezogenen Auslegung. Durch die Definition soll Klarheit geschaffen und eine einheitliche Anwendungspraxis gesichert werden.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der 6. Teil der LBO „Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen“ zu dem u. a. neben
§ 36 LBO „Toilettenräume und Bäder“
(1) Jede Nutzungseinheit muss mindestens eine Toilette haben.
auch
§ 37 LBO „Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen“ gehört.
Lässt sich daraus ev. schließen, dass Garagen ohne Toiletten auf keinen Fall eine NE sein können?
Gruß
Hannes