Hallo zusammen,
Das Erbbaurecht ist gem. Wikipedia ,,ein in Deutschland dingliches Recht, meist gegen Zahlung eines regelmäßigen Erbbauzinses, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Aus der Sicht des Eigentümers des Grundstücks, des Erbbaurechtsgebers, ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet.''
Ist nun gemäß der o.g. Beschreibung und bei Ausübung des Erbbaurechts für Grundstückverhältnisse im Sinne der Landesbauordnungen etwas zu beachten?
Szenario:
-> Zwei Flurstücke 1 und 2, die nur einen Grundstückseigentümer A gehöhren (und weiterhin gehören werden).
-> Flurstück 1 soll mit einem Neubau für Betreiber 1 versehen werden,
-> Flurstück 2 weist bereits ein Bestandsgebäude an der Flurstücksgrenze auf (Betreiber 2),
-> Betreiber 1 ≠ Betreiber 2,
-> Grundstückeigentümer A wägt ab, mind. einen der Flurstücke über das Erbbaurecht an einen der Betreiber im Sinne der v.g. Definition zu übergeben.
Frage:
-> Ergeben sich mit dem Erbbaurecht nun unterschiedliche Grundstücks-Eigentumsverhältnisse im Bauordnungsrechtlichen Sinne? Das heißt ist Flurstück 1 und 2 nun wie unterschiedliche Grundstücke zu sehen und im bauordnungsrechtlichen Sinne dann auch so zu bewerten?
Meines Erachtens nicht?!
Ich freue mich auf den Austausch.
VG