Ich zitiere nochmal den Art 34 abs. 3 BayBO:
BayBO Art. 34 (3) 1Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbst-schließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. 2Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. 3Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. 4Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für notwendige Flure, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind.
und die zusätzlichen Vorgaben zu notwendigen Fluren aus § 6 Abs. 2 bis 4 BStättV Bayern:
(2) In notwendigen Fluren müssen Bodenbeläge aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
(3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.
(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.
Zu (2)
Hier stellt sich die Frage, ob Bodenbeläge von Laubengängen aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen müssen. Die sich dadurch ergebene Rauchentstehung hat nicht die Auswirkung wie in einem innenliegenden Flur. An dieser Stelle wird im Verordnungstext auch nicht unterschieden ob einer oder beide Rettungswege über den Laubengang führen. Es gibt auch keine höheren Forderungen an die Außenwandbekleidungen als in der Bauordnung.
Eine Verrauchung des Laubengangbereiches über die zulässigen Fenster wird weit höher sein als das durch normalentflammbare Baustoffe vom Bodenbelag zu erwarten ist.
Zu (3)
Wenn beide Rettungswege über denselben Laubengang in eine Richtung zum Treppenraum oder zu beiden z. B. hintereinanderliegenden Treppenräumen führen, sind das bis zum 1. Treppenraum nach meiner Auffassung Stichflure (Begrenzung auf 15 m). Das gilt nicht, wenn der 2. Rettungsweg über ein anleiterbares Fenster möglich ist (z. B. bis 60 Gastbetten) oder ein anderer Laubengang bzw. ein anderer Rettungsweg von den Beherbergungsräumen zu einem anderen Treppenraum vorhanden ist.
Zu (4)
Die Beleuchtung von Stufen ist eine Forderung um die Verkehrssicherheit sicherzustellen. Diese Forderung gilt auch für Laubengänge, schon um Stürze zu verhindern.
In allen Sonderbauverordnungen sind Anforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht übernommen worden (in der VStättV z. B. Kennzeichnung von Rettungswegen, Rettungswegbreite, Aufschlagrichtung von Türen, Sicherheitsbeleuchtung, BS- Beauftragter, Belehrung der Mitarbeiter usw.).
Zusammenfassend halte ich fest, schon in der BayBO wird bei den Forderungen zwischen notwendigen Fluren und Laubengängen unterschieden. Das ergibt auch Sinn, da die Rettungswegführung im Freien meist geringere Risiken hat.
Norbert Bärschmann