Hallo Zusammen,
eine Kommune ist an mich mit folgendem Anliegen an mich herangetreten.
Bisherige Veranstaltungen wurden mit einem Tischabstand von 1,3 m durchgeführt. Die aktuelle Sonderbauverordnung NRW (SBauVO) sieht, wie auch die M-VStättVO, einen Abstand von 1,5 m vor. Dabei steht in beiden Verordnungen das der Abstand 1,5 m betragen soll. Man will von mir wissen, ob der Abstand von 1,3 m weiterhin in Ordnung ist.
Die Begründung zur M-VStättVo macht dazu keine Aussagen. In der Begründung SBauVO steht folgendes:
"Absatz 6 Satz 1 ist eine Regelung insbesondere für Gaststätten. Die Regelung ist als Bauvorschrift gefasst, weil es um die Aufteilung der Flächen und die Anordnung der Rettungswege geht. Die Länge des Weges zwischen den Tischen von 10 m ist nur unter dem Gesichtspunkt vertretbar, dass zugleich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Tischen vorgeschrieben ist, damit eine Durchgangsbreite von ca. 50 cm gesichert ist.
Die Fassung als Sollvorschrift ermöglicht unter Beachtung des mit der Begrenzung der Rettungswege verfolgten Schutzzieles die Reduzierung des Tischabstandes jedoch nur unter gleichzeitiger Reduzierung der Weglänge (der Weg von einem Gastplatz bis zu einem Gang war ursprünglich nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GastBauVO auf 5 m begrenzt)."
Ich tue mich ein wenig schwer damit, eine Reduzierung der 1,5 m zu beurteilen. In der damaligen GastBauVO stand nichts zum Abstand zwischen den Tischen. Es gibt einen Bestuhlungsplanentwurf mit einem Abstand von 5 m zu einem Gang vor, was der damaligen GastBauVO entsprach. Das Thema Bestandschutz aus eine damaligen Genehmigung heraus soll erst einmal nicht berücksichtig werden, da die Genehmigungslage nicht eindeutig ist.
Was meint ihr also zu einer Reduzierung der Tischabstände. Welche geringere Breite aus eurer Sicht wäre denn vertretbar und mit welcher Begründung?
Vorab schon mal Danke für euer Hilfe.
MfG Wolfgang Cordier