Anforderungen an feuerbeständige Bauteile werden in den LBO's definiert (in der Musterwelt im § 26 MBO) und in der MVV TB, Abschnitt A 2.1.3.3.2 konkretisiert.
§ 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MBO (=> Anforderungen an feuerbestänidge Bauteile):
"Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, ...".
A 2.1.3.3.2 MVV TB (Konkretisierung von "Feuerbeständig"):
"Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 90 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 8.6, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen)."
Mein Fazit:
Wenn trotz verbauter Spanplatten eine "... geringe Rauchentwicklung ..." gewährleistet wird, kann nach meiner Interpretation der bauordnungsrechtlichen Anfordungen an eine feuerbeständige Einstufung erfolgen, sofern der Raumabschluss für 90 Minuten nach DIN 4102-2 nachgewiesen werden kann und eine durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen vorhanden ist.
Aber ich denke, das Ihnen der SVA (bzw. die für Ihre Firma gutachterlich tätige Person) bei diesem Thema besser weiterhelfen kann.
MkG, R.Witzl