Hallo zusammen,
habe zum Passus Abschnitt 7 von §35 (Dächer) der HBO eine Verständnisfrage.
(7) 1Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit wie die Decken des Gebäudes oder Gebäudeteils haben, an das sie angebaut werden. 2Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.
Wenn man ein Gebäude hat das auf einer Seite mehrstöckig ist und auf der anderen Seite einstöckig ist, habe ich mich belehren lassen, dass dann wohl der o.g. Passus greift. Der tieferliegende Gebäudeteil gilt dann als Anbau. Auf diesem Gebäudteil ist ein Flachdach ausgebildet. In der Wand des höher liegenden Gebäudeteils gibt es dann mehrere Öffnungen, die auf das Dach hinausführen. Die Dachdecke besteht aus Stahlbeton und hat einen entsprechenden Aufbau mit Dämmung, Folie, Kiesschüttung und Gehwegplatten.
Anforderung an das Tragwerk: Decke über EG = feuerhemmend
Gehe ich der Annahme richtig, dass die Stahlbetondecke die o.g. Anforderung erfüllt, da diese von innen nach außen mehr als F30 bringt. Was dann darüber an Aufbau ist, spielt ja in dem Fall keine Rolle. Das Dach muss selbst ja nur die Anforderung an eine harte Bedachung erfüllen, was der o.g. Aufbau definitiv erfüllt.
Dann noch ein Punkt. In der Dachdecke befinden sich innerhalb dieses 5m-Streifens zwei DD für die innenliegende Dachentwässerung. Rein formal wären diese dann ja sogar zu schotten, da Raumabschluss gefordert. Das gestaltet sich aber natürlich schwierig. Es handelt sich um ein Kunststoffrohr DN 100. Der Dachgully wird per se eingemörtelt. Wie geht man damit am besten um? Abweichung?
Besten Dank für Eure Tipps!