Hallo Nuno,
jetzt wird es ganz philosofisch:
Laut den Handlungsempfehlungen zur HBO gilt als Nutzungseinheit "eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen (z. B. abgeschlossene Wohnungen, Einliegerwohnungen, Büros, Praxen, Gewerbeeinheiten). Innerhalb der Nutzungseinheit muss der direkte Zugang zu den Rettungswegen jederzeit gewährleistet sein."
Da Ihr Technikgebäude keinen Aufenthaltsraum hat, hat es laut Definition keine Nutzungseinheit, sondern "nur" anders genutzte Räume. Und damit kann das kein Gebäude der Gebäudeklasse 1 oder 2 sein, sondern ist Gebäudeklasse 3 - darunter fallen alle niedrigen Gebäude, die keinen Aufenthaltsraum haben. Und ganz streng genommen gilt auch das hier nicht, sondern sogar die Gebäudeklasse 5. Denn Sie haben, da Sie keinen Aufenthaltsraum haben, keine Bezugsgröße, über die sie die Gebäudehöhe bestimmen könnten. Denn die Gebäudehöhe ist an einen vorhandenen Aufenthaltsraum geknüpft. Alle Gebäude ohne Aufenthaltsraum wären demnach der GK 5 zuzuordnen.
Ob man das jetzt für zielführend oder richtig oder vernünftig hält oder nicht: Ich würde die Leitungen auf jeden Fall abschotten, um einer Diskussion über die objektive Gebäudeeinstufung aus dem Weg zu gehen.
Und einen Technikraum als Raum mit erhöhter Brandgefahr sehen: Nö. Technikräume sind aus sich heraus keine solchen Räume. Warum sollte in Ihrem speziellen Fall das anders sein?
Gruß
Alexander Vonhof