Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich bearbeite eine Versammlungsstätte in Bayern als Nutzungsänderung.
Im Bestand sind einige Türen im Verlauf der Rettungswege als Doppeltüren ausgeführt,
bei denen der Standflügel mit Falztreibriegel zu öffnen ist.
Die Öffnungsbreite des Gehflügels ist stellenweise 1,05 m, was nicht den Mindestbreiten
nach VStättV entspricht.
Ich wollte hier in Anlehnung an die ASR A2.3 die Türbreite nach Tabelle mit 1,05 zulassen,
weil die Fluchtwege selbst wesentlich breiter sind als die geforderten 1,20m.
Der zweite Flügel (aber mit Falztreibriegel) ist ja auch noch da.
Die Baubehörde geht da nicht mit und fordert 1,20 m -Türen.
Was haltet ihr davon?
brandsichere Grüße