Hallo Werner,
vielen Dank für Deine Info.
Offensichtlich bestehen auch weiterhin doch noch zumindest kleine Differenzen zwischen den verschiedenen Landesbauordnungen.
In Baden-Württemberg gilt seit Juni 2025
§ 28a LBO
(3) Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Der Ausgang darf im Bereich der Tür gegenüber der Breite der Treppenläufe eine leicht verminderte Breite aufweisen.
gemäß der Handreichung zur LBO sind ca. 10% Verminderung möglich...
bis dahin galt:
§ 28 LBO
(2) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Der Ausgang muss mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen.
dazu noch
§ 11 LBOAVO
(2) Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.
Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe.
In Baden-Württemberg war und ist mit dem Ausgang auf jeden Fall die (Haus)-Tür ins Freie gemeint...
Gruß
Hannes