Vieleicht gehören Sie auch dazu mit ihrer Einrichtung.
Richtlinien für die brandschutztechnische Ausstattung von
Schulen und das Verhalten bei Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren
Vom 10. Juni 2003
(StAnz. Hessen Nr. 25 vom 23.6.2003 S. 2498)
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Gemeinsamer Erlass
I. Brandschutztechnische Ausstattung
Schulen müssen ..... . Der Alarmplan über das Verhalten im Brandfall und bei sonstigen Gefahren sowie der Flucht- und Rettungswegeplan sollen an den Alarmierungsstellen und an weiteren Stellen wie in Klassenräumen und Lehrerzimmern gut sichtbar angebracht werden.
Für weitere Fragen stehe ich hier gerne zur Verfügung.