Roland_Witzl Eine “Erweiterung” des Geltungsbereichs der SPrüfV durch den Brandschutznachweis...
Es geht dabei ja gerade nicht um die Erweiterung des Prüfkatalogs aus der SPrüfV, sondern um die "beliebige" Auslegung, wann eine Anlage eine Anlage oder eine Einrichtung ist.
Rein rechtlich liegt der Schlüssel dafür, dass eine Brandwarnanlage auch eine Alarmierungsanlage sein kann, in Art. 81a Abs. 1 Satz 3 BayBO. Dieser lautet: „Werden die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.‟
So, jetzt wird es aber echt „nerdig‟, und ist wahrscheinlich der Grund dafür, warum das mit der Brandwarnanlage nicht alle so sehen. Ich versuche es ganz kurz:
Die BayTB sagt, unter Beachtung des Art. 81a, wenn man die in der BayTB genannten technischen Regelwerke einhält, werden auch die bauaufsichtlichen Anforderungen eingehalten. Hierzu führt z. B. Schmid in Jäde: „Die neue Bayerische Bauordnung‟, Art. 81 a Rd.Nr. 45, aus: „Der Eintritt der Fiktionswirkung setzt voraus, dass die jeweils einschlägige anerkannte Regel der Technik und Baukunst beachtet worden ist. Beachtet heißt in diesem Zusammenhang nicht etwa nur „in Betracht ziehen‟ oder „würdigen‟, sondern meint strikte Befolgung [...].‟ Was anderes, als auf die anerkannten Regeln einzugehen, kann die BayTB nicht, wenn sie die „Fiktionswirkung‟ nicht missachten will.
Das heißt aber nicht, dass von den anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen werden könnte (aaO.): „Wird die jeweilige [...] Regel der Technik nicht vollständig beachtet, greifen wiederum die allgemeinen (rechts-)normativen Anforderungen des Bauordnungsrechts, deren Einhaltung der Bauherr ggf. im Einzelnen nachzuweisen hat, wobei dann – liegen die Voraussetzungen einer Abweichung nach Art. 81 a Abs. 1 Satz 2, also eine […] gleichwertige Lösung nicht vor – hinsichtlich der Konkretisierungen in den Spezialvorschriften oder in den eingeführten Technischen Baubestimmungen die Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 in Frage kommen kann.‟ [hier sind die Hervorhebungen von mir]
Auf deutsch: Ich muss die allgemein anerkannten Regeln der Technik (nur solange) einhalten, wie ich mir im Einzelfall nicht anderes genehmigen lasse.
Genau das missachtet eine Aussage, die behauptet, man könne eine Brandwarnanlage mit Blick auf die BayTB niemals als Alarmierungsanlage einsetzen. Wenn sie denn in einem genehmigten Brandschutznachweis verbindlich als solche festgelegt wird, ist sie eine Alarmierungsanlage.
Die Quintessenz ist aus meiner Sicht: Nicht der technische Sachverständige definiert, welchen „Status‟ (Anlage oder Einrichtung) und welche technische Ausgestaltung eine Anlage hat, sondern der Ersteller des Brandschutznachweises. Daher gilt: eine Brandwarnanlage, die im Einzelfall als Alarmierungsanlage genehmigt wurde, ist als Alarmierungsanlage nach SPrüfV zu bescheinigen. Was keine Aufweitung des Prüfumfangs der Verordnung ist, sondern deren Wortlaut entspricht.
Was mich ja wurmt, ist: Das gleiche Spielchen wird sein Langem auch bei den Sicherheitsstromversorgungen so getrieben. Warum taucht diese seltsame Auseinandersetzung eigentlich nur bei den elektrischen Anlagen auf?
Schöne Grüße
Alexander Vonhof