Hallo Christiane,
eine Brandwarnanlage (BWA, z.B. nach DIN VDE V 0826) ist keine Brandmeldeanlage (BMA nach DIN 14675 i.V.m. VDE 0833-1/-2) und liegt somit regelmäßig nicht im Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 SPrüfV.
Aber:
Die Genehmigungsbehörde oder der zuständigen Prüfsachverständigen für Brandschutz oder der Brandschutznachweiserstellen kann m.E. schon verlangen, das die Wirksam- und Betriebssicherheit der Anlage durch einen technischen Prüfsachverständigen vor der Inbetriebnahme geprüft wird. Nur eine „Bescheinigung“ (Anlage 16) darf der technische Prüfsachverständige nicht ausstellen, da diese Brandwarnanlage (Hausalarmanlage) nicht im Geltungsbereich der SPrüfV liegt.
So mein Wissensstand, siehe die vorhergehende Diskussion: „SPrüfV Bayern“.
MkG, R.Witzl