Hallo zusammen,
bei einem laufenden Projekt in Thüringen ist eine Frage seitens der Architekten aufgetaucht, über die ich doch ein bisschen mehr drüber nachgedacht habe. Hier geht es darum, ob die Dämmung des Fußbodenaufbaus innerhalb einer Nutzungseinheit (Trennwände zwischen jeder NE, da Erleichterungen angewandt) zwingend aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgeführt werden muss. Der Fußbodenaufbau besteht aus einem Bodenbelag mit Trittschalldämmung, Nivellierestrich oder Gipsfaserplatten, fermacell Verlegesystemplatte, DRUCKFESTE HOLZFASERDÄMMPLATTE, Schüttung, Fertigteildecke StB.
Lt. Punkt 3.7 der MusterHochhausrichtlinie müssen Estriche, Dämmschichten und Sperrschichten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn sie durch nichtbrennbare Baustoffe oder Bauprodukte gegen Entflammen geschützt sind.
Dehnungsfugen dürfen mit Ausnahme der Abdeckung nur mit nichtbrennbaren Buastoffen ausgefüllt werden.
Für mich liest sich das so, dass auch die Dämmschichten unter dem Estrich aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgeführt werden müssen und somit die Holzfaserdämmplatte nicht zulässig wäre. Jedoch bin ich mir nicht zu 100 % sicher, ob ich das mit den Dämmschichten richtig interpretiere. Auch im Brandschutzatlas kann ich dazu keine eindeutige Aussage finden.
Vielleicht hatte der ein oder andere auch schon einmal diese Frage auf dem Tisch und kann mir hier weiterhelfen. Ich freue mich auf eure Rückmeldungen.
Schöne Grüße aus Nürnberg.