Hallo Herr Vonhof,
ein interessanter Hinweis.
Im Zusammenhang mit §1 stellt sich mir noch ein Frage zum Verständnis um sicher zu gehen.
Im besagten Altenheim geht es konkret um eine Brandmeldeanlage die komplett ausgetauscht werden soll.
§ 2 Absatz 1 bezieht sich auf "Sachverständigenprüfungen" auch bei Brandmeldeanlagen, wenn sie, wie sie richtig beschrieben haben, "die Prüfungen irgendwo gefordert" sind. Dies ist im aktuellen Fall nicht gegeben. Es gibt in einer alten Baugenehmigung zwar eine Forderung der Überwachung der Flure und bestimmter Nebenräume durch eine BMA, aber es gibt keine Forderungen nach einer Sachverständigenprüfung.
§ 1 Absatz 4 bezieht sich auf "sonstige sicherheitstechnische Anlagen". Mir fallen dann 2 Interpretationsmöglichkeiten ein, wobei mir die erste innerhalb einer Rechtsverordnung wahrscheinlicher ist.
a. Da die in Absatz 1 aufgeführten Prüfungen durch Sachverständige zu erfolgen hat, nennt Absatz 4 die sonstigen Anlage für eine Prüfung durch Sachkundige, für die eine Sachverständigenprüfung nicht für notwendig gehalten wird, dennoch eine gewisse Sicherheit durch eine Sachkundigenprüfung erreicht werden soll.
b. Absatz 4 soll alle Anlagen erreichen, welche nicht nach Absatz 1 geprüft werden, also auch solche, die in Absatz 1 zwar aufgeführt sind, für die aber nie eine Sachverständigenprüfung gefordert wurde. Eine solche Interpretation wäre für mich, innerhalb einer Verordnung eher unwahrscheinlich, wenn dies dort nicht explizit so aufgeführt wird.
Würde das dann bedeuten, wenn eine Prüfung für eine BMA nie gefordert wurde, das diese dann gar nicht geprüft werden muss? Oder greift dann doch Absatz 4 für diese Anlagen?
Unabhängig davon, dass ich der Bauherrenschaft eine entsprechende Prüfung empfehlen werde, Was ist hier korrekt.
Mfg
Wolfgang Cordier