Jedes Gebäudeteil, das überdacht ist, gehört funktional zum Gebäude. Ein Dach ist es dann, wenn es dafür geeignet ist, Regen sicher abzuleiten. Pergolen oder ähnliches sind keine Dächer, Sonnensegel aber bereits durchaus. Ständige Rechtsprechung. Kleinere Vordächer (also solche ohne eigene Stützen) oder ortsübliche Dachüberstände bleiben unberücksichtigt.
Wenn eine Außentreppe funktional dem Gebäude dient und ein Dach hat, ist sie kein vom Gebäude losgelöstes Bauteil mehr, sondern ein Gebäude(teil). Sie wird zum Treppenraum.
Eine Außenwand oder Außenwandöffnungen sind für die Definition als Gebäude oder Gebäudeteil unerheblich. Die Überdeckung ist das alleinige Merkmal. Auch ein Tankstellendach, das dem Schutz von Zapfsäulen dient und auf nur einer Stütze in der Mitte ruht, bildet ein Gebäude. Unter dem Dach bildet sich ein Raum.
Sie können eine Überdeckung nicht willkürlich einordnen wie Sie wollen oder wie es Ihnen am besten passt, sondern die Einstufung ergibt sich aus der objektiven Feststellung. Unter einem Dach befindet sich ein Raum, und wenn in diesem Raum eine notwendige Treppe liegt, wird der Raum zu Treppenraum.
Wenn Sie nun an diesen Treppenraum "nur" die materiellen Anforderungen wie an eine Außentreppe stellen wollen, dann ist das fachlich sicherlich überwiegend möglich, aber eben in vielen Fällen nur mit einem Abweichungsantrag. Hier ist nun ihr Rechtsbezug.
Was die Verkehrssicherungspflicht oder die sichere Benutzbarkeit von Rettungswegen betrifft: Das ist organisatorischer Brandschutz, aber eben nicht nur und auch nicht vorrangig. Vor allem im Wohnungsbau gibt es organisatorischen Brandschutz gar nicht, weil fehlende Rechtsgrundlage.
Eine solche Forderung können Sie mit Blick auf § 17 HBauO auch nicht stellen. Er definiert zwar ein Schutzziel. Das Schutzziel findet aber (ausschließlich) Ausfluss (so heißt das blöderweise) in den materiell-rechtlichen Anforderungen der Bauordnung selbst oder in den hierüber erlassenen Rechtsverordnungen. Eine konkrete Forderung kann daneben nur auf § 51 HBauO und damit nur für den Sonderbau begründet werden, und damit auch nur mit Blick auf § 2 und § 3 HBauO. § 17 kommt dort nicht vor. Ist Übrigens, meine ich, mittlerweile in allen Bundesländern so (war früher in NRW anders).
Leider kommt es immer wieder vor, dass Forderungen mit dem "Brandschutzparagrafen" verknüpft oder begründet werden. Sowohl noch Nachweiserstellern als auch von Prüfern. Ganz dünnes Eis!
Gruß
Alexander Vonhof