Halllo Herr Lang,
im § 4 (Wände, Decken, Dächer) VStättV ist es doch geregelt:
Abs. 8: "Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein."
Abs. 9: "Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Dies gilt nicht für Bedachungen von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt nicht mehr als 1000 m2 Grundfläche."
MkG, R.Witzl