Guten Tag Zusammen,
Im Untergeschoss eines Bestandsgebäudes (Wohn- und Geschäftshaus) soll im Zuge eines Umbaus, eine neue Gewerbeeinheit vorgesehen werden. Die Belichtung erfolgt über einen Tiefhof mit den Abmessungen (Länge x Breite) = 3,5 x 7,5 m. Der Hof liegt 3 m unter Gelände und wird mit senkrechten Winkelstützwänden abgestellt. Oben wird zusätzlich wird ein Geländer oder eine Brüstung als Absturzsicherung vorgesehen.
Von der Straße ist der Hof mit wenigen Schritten über einen ausreichend breiten und befestigten Zugang erreichbar. Aus meiner Sicht sollte eine Personenrettung über eine tragbare Leiter, die von oben in den Hof gestellt wird, möglich und damit auch die materielle Anforderung der HBO § 36 Abs. 2 "Der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein." erfüllt sein.
Nach Rückfrage bei der zuständigen Brandschutzdienstelle wird das nicht so gesehen, da die Aufstellung der Leiter von oben in den Tiefhof nicht der Feuerwehrdienstvorschrift entspräche.
Wie seht Ihr das?
MfG J. Peters