Hallo zusammen,
In § 13 der Garagenverordnung Hessen (GaV) wird im Zusammenhang mit Sicherheitsschleusen lediglich der Begriff „Flure“ verwendet – anders als z. B. bei Treppenräumen, bei denen explizit von „notwendigen Treppenräumen“ die Rede ist.
Daher die Frage in die Runde:
Müssen die im Kellergeschoss an eine Sicherheitsschleuse anschließenden Flure als „notwendige Flure“ im Sinne der HBO ausgeführt sein, also mit den entsprechenden Anforderungen?
Oder genügt es, wenn es sich um einfache Erschließungsflure handelt – etwa zur Erschließung von Kellerräumen, Technikräumen oder Abstellbereichen vor der Garage –, also nicht notwendige Flure im bauordnungsrechtlichen Sinne?
Notwendige Flure sind gem. HBO nur für Aufenthaltsräume erforderlich. Das Kellergeschoss und die Tiefgarage sind m.E. keine Aufenthaltsbereiche, sodass ich davon ausgehe, dass die fehlende Konkretisierung des Gesetzgebers hier bewusst ist.
Wie ist die fehlende Konkretisierung im Wortlaut des § 13 GaV aus eurer Sicht zu bewerten – handelt es sich um eine bewusste Differenzierung durch den Gesetzgeber, oder wäre analog zur Begrifflichkeit „notwendiger Treppenraum“ auch hier vom notwendigen Flur auszugehen, insbesondere im Anblick der Sicherheitskaskade ( -> Schleuse -> notw. Flur -> notw. Treppenraum vs. Schleuse -> Flur -> notw. Treppenraum?)
Gibt es hierzu bereits Positionierungen seitens der Behörden oder Erfahrungen aus Genehmigungsverfahren?