Hallo in die Runde,
ich stehe vor der Frage, ob eine geplante Garage eine Sprinklerung in dem unterirdischen Geschoss benötigt, oder nicht. Nach meiner Lesart der SBauVO NRW, ist dies nicht der Fall. Ich bin mir aber in letzter Konsequenze unsicher, ob die Auslegung korrekt ist. Das Gebäude dient ausschließlich als Garage.
Auszug §138 SBauVO:
Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
- in unterirdischen Geschossen von Großgaragen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient;
dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht oder die
unterirdische Großgarage nur ein Geschoss hat.
In meinem Fall: Garage mit 5 Geschossen. Das unterste Geschoss ist unterirdisch.
Meine Einschätzung: keine Löschanlage für das unterirdische Geschoss erforderlich da,
es keine Verbindung zu Geschossen mit ANDERER Nutzung hat.
Die Garage hat zwar mehr als nur ein Geschoss.... aber durch das Wort ODER müssen m.E. nicht beide Kriterien erfüllt sein.
Kann sich jemand dieser Einschätzung anschließen?
MFG
N.Hribal