Hallo in die Runde,
ich beschäftige mich gerade mal Thema Sicherheitstreppenraum "light" in Berlin. In der VVTB Bln steht im Anhang A SiTR Seite 163 Punkt 2, dass dieser Treppenraumraum nur anzuwenden ist, wenn die Außenwände nichtbrennbar ausgführt sind.
Nun habe ich eine speziellen Enwurf zu bewerten, der mich hinsichtlich des gewünschten Schutzziels stutzig werden lässt. Allgemein dienen die Rettungswege ja der selbst und der Fremdrettung und sicher auch der Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten (Innenangriff). Die Begrenzung der Brandausbreitung über die Fassade ist ohnehin immer Thema, unabhängig davon, wie der/die vertikalen Rettunsgwege ausgebildet sind.
In meinem Fall ist der SiTR innenliegen geplant. Er besitzt nur im EG einen Anschluss an die Fassade. In alle anderen Etagen sind rundum Wohnungen angeordnet, die über notwendige Flure angeschlossen sind. Der Vertikale Rettunsgweg ist damit einmal durch seine eigenen umfassungswäde und durch den nahzu umlaufenden Flur auch durch die Flurwände geschützt. Die Fassade ist weit weg und beeinflusst den Treppenraum im Brandfall nicht.
Im Bereich des Ausgangs aus dem Treppenraum wird durch materialität verhindert, dass dieser gefährdet wird.
Zur eigentlichen Frage und unter den den geannten Aspekten:
Was steht der Verwendung einer brennbaren Außenwand entgegen (mal abgesehen von der Formulierung aus der VVTB und unter dem prime, dass es ja gegenüber einem "richtigen" Sicherheitstreppenraum schon eine Erleichterung darstellt.) Schutzzielorientiert kann ich mir das nicht herleiten.
Ich freue mich auf die Diskussion.
MFG
N.Hribal