Hallo 3franken,
Kurz vorweg:
Wenn es eine „Gebäudeabschlusswand“ ist, steht diese auf bzw. mit einem Abstand von wendiger als 2,50 m zur Grundstücksgrenze? Falls nein, dann wäre es ja eine innere Brandwand.
Zum Sachverhalt:
Entweder die Abschlüsse in der (Brandwand, wenn Gebäude > 40m oder Trennwand) so wieder herrichten, wie genehmigt (F90-Glasbausteine?) ODER
die Abschlüsse neu in der geforderten Feuerwiderstandsfähigkeit nach aktueller Bauordnung einbauen.
Beides ist aus bauordnungsrechtlicher Sicht möglich.
MkG, R.Witzl