Moin zusammen,
ich habe vor Jahren mal einen Beitrag im Feuertrutz gelesen, in dem Beispiel war es so, dass der 2. Rettuingsweg aus dem Gebäude im Hinterhof nur bis zu einem Sammelplatz und nicht bis zur öffentlichen Verkehrsfläche geht.
Ich habe jetzt die gleiche Aufgabenstellung:
- GKl 5
- Vordergebäude mit nTreppenraum, aus dem auch der Hinterhof erschlossen wird,
- Hinterhofgebäude mit 1 NE ( Wohnung, 45 m²)
- 1. RW aus der Wohnung über den HInterhoif in den Treppenraum und vorne weider raus
- 2. RW bis zu einem Sammelplatz in >5m Entfernung vom Gebäude
Objekt liegt in SH
Ich habe es mal irgendwo in einem Gesetz gelesen, dass der Rettungsweg nicht zwingend bsi zur öffentlichen Verkehrsfläche gehen muss.
Kann mir einer Helfen, wo das steht?
Danke!