Autor: Schächer Lieber Herr Guse,
wenn das Hotel in ein Altenheim umgewandelt wurde, wurde damit der erreichte "Bestandsschutz" aufgegeben und ein neuer begann.
Brandschutztechnisch ist zu unterscheiden, ob die Alten in diesem Haus
w o h n e n oder ob es sich um eine Einrichtung zur P f l e g e handelt. Was so spitzfindig klingt ist die Unterscheidung, ob es sich um ein Wohnhaus (Regelbau) oder einen Sonderbau handelt. Ohne Sonderbau keine BMA ...
Wenn die BMA "vergessen" wurde aber sicherheitstechnisch erforderlich ist, sollte man nicht streiten, wenn diese nicht erforderlich ist sondern das Schutzziel auf bauliche Weise erreicht wurde, besteht kein Anspruch der behörde auf Nachforderung, es sei denn sie weist nach, daß eine konkrete Gefahr besteht ... Und "einfach so" geht im Rechtsstaat nicht, ist sogar strafbewehrt.
Viel Spaß bei der Klärung
mfg Franz Schächer