Wohn- und Geschäftshaus GK4 in Hessen.
Links der Grenze eine Wohnung mit Terrasse als Flachdach des darunterliegenden Geschosses. Die Außenwand der Wohnung, übliche Öffnungen, springt von der Grenze zurück. Schräger Verlauf, Terrassentiefe 2.50m bis 1.80m. Die Absturzsicherung ist ein offenes Holzgeländer oberhalb einer massiven, geschlossenen Grenzwand.
Die Nachbarbebauung rechts der grenzseitigen Terrasse ist ein um 1.30m tiefer liegendes Lagergebäude, massive Wände, Stb-Decke, oberer Abschluss Flachdach mit Teerpappe, Klassifizierung der Dachhaut unbekannt.
Beide Gebäude sind legaler Bestand aus den 1970er bzw. 1980er Jahren.
Der neue Eigentümer des Wohngebäudes stellt nun die Frage ob, bzw. was er machen muss.
Meine Einschätzung: Eine Geschosshohe Brandwand mit Abstand ≤ 2.50 m wurde nicht erstellt.
Die Distanz der Außenwand mit Öffnungen (genehmigter Bestand) zur Grenze ist ≤ 2.50m und nicht zu ändern. Das Holzgeländer am Grenzverlauf kann gegen eine massiv ausgebildete Brüstung von 1.20 m Höhe ersetzt werden. Damit beträgt die neue Höhe OK Brüstung inkl. Wand darunter bis zum tiefer gelegenen Flachdach des Nachbarn 2.50 m. Die Situation auf der Terrasse ist dann „so ähnlich“ wie bei einem Laubengang.
Der Nachbarschaft steht es frei Ihren Flachdachaufbau zu prüfen und ggf. den Aufbau (Dämmung, harte Bedachungsfolie) zu ertüchtigen, kann aber privatrechtlich nicht dazu gezwungen werden.
Gibt es dazu andere Meinungen? Vorab vielen Dank . . .