Hallo Herr Karstens,
als Ingenieur war ich immer bemüht, möglichst kurz und möglichst genau zu formulieren. Und das vermisse ich bei den Änderungen im Baurecht.
Auch in Ihrem Bundesland wurde der Text der MBO doch auch übernommen, wenn auch mit einer Ergänzung:
„§ 36 (2) Ein zweiter Rettungsweg ist für Nutzungseinheiten, die zu ebener Erde liegen, nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist und wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
Aber die Ergänzung um die Bedenken war in der BbgBO bis zu Anpassung an die MBO schon einmal konkreter und kürzer durch „ins Freie sicher möglich“ gefasst. Und der direkte Ausgang erfasst auch nicht Stichflure, wie sie in Gebäuden mit Sicherheitstreppenraum zulässig sind.
Im Übrigen habe ich Bedenken, dass sich nun wieder jemand findet, der erklärt, dass in ebenerdigen Gebäuden die Anforderungen an Treppen (§ 35 MBO) nicht zu erfüllen sind.
M.f.G.
U. Drechsler