Ein Blick in die Bauordnung hilft oft weiter! ;-)
Art. 28 Abs. 8 Satz 2 BayBO:
"Sie [Öffnungen] sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben."
Da steht nichts von "rauchdicht"!
MkG, R.Witzl