Hallo 3franken,
der Spitzboden wird (spätestens) mit der Archivnutzung zum "benutzbaren Dachraum". Demnach gilt Art. 32 Abs. 1 BayBO: "Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe)."
Die tragenden Teile der Treppe müssen also aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend sein, die Treppe selbst darüber hinaus als notwendige Treppe der DIN 18065 entsprechen. Letztere ist von der Einführung laut BayTB innerhalb von Büroräumen nicht ausgenommen.
Ansonsten wüsste ich jetzt (jedenfalls in der GK 3) erst einmal nicht, dass sonst noch was zu beachten wäre...
Schöne Grüße
Alexander Vonhof