Hallo Forum,
das Endauflager der Mittelpfette befindet sich auf der Kommunwand eines Doppelhauses (Gkl. 2). Die zweischalige Kommunwand wird durch einen 4 cm breiten Spalt getrennt. Dieser wird mit Steinwolle gefüllt.
Die Kommunwand je Seite wird feuerhemmend in Holzbauweise errichtet (Brettstapelwand=Vollholzwand d=14 cm).
Welche Anforderungen müssen hier an das Auflager der Pfette gestellt werden? Kann die Pfette bis zum Beginn des Spaltes (4 cm Lücke), also über die gesamte Dicke der Wand aufgelagert werden?
Grüße, Franz Lang