Na ja, nicht ganz.
§ 2 Abs. 8 Satz 2 LBO: "Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen." Die Begriffsbestimmung steht halt in der LBO statt in der GarVO.
Bleibt die Frage, was "Abstellen" ist (unbestimmter Rechtsbegriff).
Aus: BERTELSMANN Wörterbuch
ab|stel|len [V.1, hat abgestellt] I [mit Akk.]
1 auf den Boden, auf einen Platz stellen (um sich zu entlasten); einen Koffer a.
---> 2 an einem Platz aufbewahren, parken; 3 außer Betrieb, außer Tätigkeit setzen; eine Maschine, den Motor, das Radio a.; Ggs. anstellen
4 beseitigen; einen Missstand a. II [mit Präp.obj.] eine Sache auf etwas a. sie auf etwas hin ausrichten, sie einer andern Sache anpassen; das Programm ist auf das Bedürfnis der Masse abgestellt III [o.Obj.; ugs., Behördenspr.] hervorheben, betonen; der Vortrag stellte darauf ab, dass baldige Abhilfe geschaffen werden müsse
Geparkt wird in einem Industriebau, wenn be- und entladen wird, nicht.
Wenn die Brandschutzdienststelle "rumzickt", würde ich mich an das zuständige Ministerium wenden, dass diese die Sache mal richtigstellt.
Gruß
Alexander Vonhof