Ich bitte um Interpretationshilfe bei 6.4.1 M-LüAR. Dort steht:
"Innerhalb von Gebäuden müssen Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen in besonderen Räumen (Lüftungszentralen) aufgestellt werden, wenn an die Ventilatoren oder Luftaufbereitungseinrichtungen in Strömungsrichtung anschließende Leitungen in mehrere Geschosse (nicht in Gebäuden der Gebäudeklasse 3) oder Brandabschnitte führen."
Heißt das, dass in Gebäuden der GK 3 keine Lüftungszentralen erforderlich sind oder nur, dass in der GK 3 keine Lüftungszentralen erforderlich sind, solange die daran angeschlossenen Leitungen nicht in mehrere Brandabschnitte führen?
Gruß, J. Peters