Hallo Kollegen und Kolleginnen,
In Bayern können in solchen Fällen brennbare Bauteile über solche Wände geführt werden!?
Laut Vollzugshinweise zu den am 01.07.2023 in Kraft getretenen und am 01.08.2023 in Kraft tretenden Änderungen der Bayerischen Bauordnung.
"...
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, die (ausgenommen land- und forst-
wirtschaftlich genutzte Gebäude) auf jeweils zwei Nutzungseinheiten bei höchs-
tens 400 m2 Bruttogrundfläche beschränkt bleiben, ist es vertretbar, die Gebäude-
abschlusswand auf der Grundstücksgrenze nicht als Brandwand, sondern als
Trennwand auszubilden. Als solche wirkt sie innerhalb der Gebäudehülle, auch
zwischen aneinandergebauten Gebäuden, einer Brandausbreitung entgegen, im
Übrigen greifen jedoch nicht die vergleichsweise strengeren Anforderungen an
Brandwände bzw. Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind (so können
z. B. brennbare Baustoffe über die Wand hinweggeführt werden, für – auch brenn-
bare – Dachaufbauten sind keine Abstände erforderlich). Für Gebäude, die auf
demselben Grundstück aneinandergebaut sind, gilt dies bereits seit der Bauord-
nungsnovelle 2008.
Im Gegenzug wird die bisherige Ausnahme von der Trennwandanforderung in Art.
27 Abs. 6 „für“ Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 auf „innerhalb von“
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 beschränkt, da nun die Gebäudeab-
schlusswände – soweit die Gebäude aneinandergebaut sind – regelmäßig Trenn-
wandqualität haben sollen.
..."
brandsichere Grüße