Hallo Hannes,
also bei der MEltBauV geht es darum, bei Mittel- und Hochspannungsanlagen eine mechanische Be- und Entlüftung zu verbieten zugunsten einer natürlichen Zwangslüftung. In diesem Zuge dürfen bei einer Leitungsführung innerhalb von Gebäuden keine Brandschutzklappen bzw. Überströmklappen eingesetzt werden. Daher müssen diese Leitungen dann auch entsprechend eingepackt werden, wenn sie durch andere Räume führen, weil es ansonsten keine andere Möglichkeit der Abschottung gibt.
Das trifft auf andere Räume aber nicht zu, dort kann man normalerweise (nicht immer) entweder eine natürliche oder eine mechanische Lüftung wählen. So auch in Lagerräumen für Gefahrstoffe. Insofern sind die Fälle nicht vergleichbar.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof