Hallo Zusammen,
ich hätte eine kurze Frage zur Anwendung der Tabelle 2 nach Abschnitt 6 der IndBauRL.
Frage 1:
Innerhalb der Tabelle 2 sind nur 5 oberirdische Geschosse angegeben. Heißt das, dass der Abschnitt 6 damit auch nur bis zu dieser Geschossanzahl anwendbar ist oder ist alles über 5 oberirdischen Geschossen dann feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen?
Frage 2:
Ist es korrekt, dass es hierbei unrelevant ist, ob es sich um ein Geschoss mit oder ohne Aufenthaltsräumen handelt?
Besten Dank im Voraus.
Sven