Hallo Flint,
jetzt vorab eine Frage, damit wir nicht von unterschiedlichen Sachverhalten ausgehen:
Liegt die geplante Kleingarage auf dem gleichen Grundstück wie das Wohnhaus oder ist das die Kleingarage des Nachbarn?
Meine Annahme:
Wenn die Kleingarage und das Wohnhaus auf einem gemeinsamen Grundstück liegen und die Kleingarage an das Wohnhaus "angebaut" wird, also dies ein "Zusammenbau" ist, dann ist die Kleingarage ein "selbständiges" Gebäude und damit auch ein "Nebengebäude".
Und wenn das selbständige bzw. angebaute Nebengebäude "Kleingarage" keinen "erhöhten" Brandschutz (im Vergleich zum Wohnhaus => GK 1) bedarf, dann bleibt dieses Nebengebäude bei der Beurteilung des Wohngebäudes "freistehend - ja/nein" außer Betracht (siehe Kommentar Busse/Kraus zum Art. 2, Rn 289+290).
Auch steht im Kommentar Molodovsky/Famers/Waldmann dazu folgendes:
"Die angebaute und in das Hauptgebäude integrierte Kleingarage steht der Annahme eines insgesamt freistehenden Gebäudes nicht entgegen (s. auch Vollzugshinweise a.a.O., Jäde/Famers BayVBl. 08, 33/42)."
MkG, R.Witzl