Hallo Zusammen,
wer kennt sich mit der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht
(TAnlVO) aus Sachsen-Anhalt aus.
Ich habe den Auftrag 3 Seniorenzentren zu begutachten. In keiner der Einrichtungen werden Prüfungen nach der TanlVO durchgeführt. Dies wurde in Berichten der Begehungen durch Feuerwehr und Bauaufsicht auch nicht bemängelt.
Aus den PrüfVO's anderer Bundesländer kenne ich die Aufteilung in der Verordnung, dass zum einen die zu prüfenden Anlagen aufgeführt werden und in einem anderen Abschnitt die Gebäudetypen aufgeführt sind, für welche diese Verordnung gilt.
In der TAnlVO in Sachsen-Anhalt ist in § 1 folgender Text zu finden:
Diese Verordnung gilt für die Verwendung und Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Betriebssicherheit oder des Brandschutzes gestellt werden.
Welche Anlagen durch Prüfsachverständige oder Sachkundige Personen zu prüfen sind ist in § 2 aufgeführt.
Wie ist das nun zu verstehen? In § 1 ist ganz allgemein aufgeführt, dass die Anlagen zu prüfen sind, wenn dies bauordnungsrechtlich gefordert ist. Bedeutet dies, dass es jedes Mal explizit in einer Baugenehmigung gefordert werden muss, oder gibt es eine Nennung der Gebäudearten (z. B. Altenheime) an einer anderen Stelle?
Was bedeutet in diesem Zusammenhang "oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Betriebssicherheit oder des Brandschutzes gestellt werden"? Wer legt das wie und wo fest?
Beste Grüße
Wolfgang Cordier