In unserem Projekt beschäftigen wir uns aktuell mit der Entrauchung einer eingeschossigen, geschlossenen Mittelgarage (Tiefgarage) in Bayern. Maßgeblich sind hierbei natürlich die Vorschriften der Garagenverordnung (GaStellV). Insbesondere § 14 Lüftung und § 15 Rauch- und Wärmeabzug beschäftigen uns aktuell.
Wir können/wollen ,,natürliche Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte“ nach § 14 Abs. 2 oder 3 GaStellV bzw. ,,Öffnungen ins Freie“ nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 GaStellV nicht nachweisen. Eine automatische Löschanlage ist für die Mittelgarage nicht erforderlich und ebenfalls nicht vorgesehen/gewünscht.
Daher ist nach meiner Auffassung und Auslegung von § 15 Abs. 3 GaStellV, dass wir für die Mittelgarage im Umkehrschluss eine automatische Entrauchung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 benötigen (maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage). Auch wenn der v.g. Abs. 2 auf ersten Blick ja ,,nur“ die Großgaragen regelt, sagt Absatz 3 m.E. jedoch, dass die Anforderung nach Abs. 2 auch für Garagen gilt (also nicht nur Großgaragen, oder?), die die Anforderungen unter dem Absatz 3 nicht erfüllen, wie in unserem Fall.
Aktuell ist daher daher vorgesehen, dass die Tiefgarage wegen der Vorgenannten Auslegung der Gesetzes Lage über zwei gegenüberliegende Schächte maschinelle Be- und Entlüftet wird. Die Auslegungsparameter der maschinellen Be- und Entlüftung sind unter § 14 GaStellV beschrieben und sind zu berücksichtigen. Den Brandschutz tangieren wir nun damit, dass wir diese maschinelle Be- und Entlüftung zusätzlich so konzipieren, dass diese auch die Funktion einer maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlage übernehmen kann. Hierfür würden wir vorsehen, dass die maschinelle Be- und Enlüftung sich, neben dem normalen Betrieb, daher nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 GaStellV bei Raucheinwirkung selbststätig einschaltet. Die notwendigen Komponenten werden derart ausgelegt, dass sie mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300°C standhalten, die elektrischen Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die Anlage in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleistet.
Wie seht ihr das Ganze?
1) Ist es eine bauordnungskonforme / erforderliche Ausführung? (so würde ich es sehen)
2) Ist es sogar vielleicht eine zu strenge Auslegung, die bauordnungsrechtlich gar nicht notwendig ist?
3) Wäre im Fall von 1)
3.1) über eine Abweichung denkbar, den Funktionserhalt von einer Stunde der Anlage im Entrauchungsfall
a) über eine Art ,,Sprinklerpumpenschaltung“ quasi ein Abgriff der Stromversorgung an der Haupteinspeisung zu gewährleisten, sodass auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung
dieser ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben kann oder
b) über die NSHV mit E90 Verkabelung sicherzustellen, um auf eine Akkupufferung / Notstromaggregat zu verzichten? Hauptargument wäre, dass eine Gleichzeitigkeit von Brandfall Tiefgarage und Stromausfall Gebäude auszuschließen ist